[kswr_spacer spc_desk_height=“40″ spc_tablet_height=“30″ spc_tablet_sm_height=“30″ spc_phone_height=“20″ spc_phone_sm_height=“20″]

Barrett-Initiative e. V.
Ursachen erforschen – Speiseröhrenkrebs bekämpfen

Wir ergreifen die Initiative!

Speiseröhrenkrebs, speziell das Barrett-Karzinom, ist in den letzten Jahren exponentiell angestiegen. Damit handelt es sich um die Krebserkrankung mit der stärksten Zuwachsrate in der westlichen Welt. Die Krankheit betrifft vorrangig Männer im mittleren Lebensalter und verläuft bei Diagnose im fortgeschrittenen Stadium in der Regel binnen weniger Jahre tödlich.

Die Barrett-Initiative ist ein gemeinnütziger Verein, der die Erforschung des Barrett-Karzinoms fördert. Hierdurch soll die Diagnostik, Prävention und die Therapie der Betroffenen maßgeblich verbessert werden.

Machen auch Sie mit!

Fördern Sie die Erforschung dieser schwerwiegenden Krebskrankheit und helfen damit Erkrankten.

[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]
[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]

An der Barrett-Initiative beteiligte Wissenschaftler

Hinter der Barrett-Initiative steht eine Vielzahl von Ärzten und Naturwissenschaftlern, die an unterschiedlichen deutschen Kliniken, sowie als niedergelassene Ärzte arbeiten. Ihnen geht es um ein vertieftes Verständnis der Ursachen des Barrett-Karzinoms. Halbjährig wird entschieden, welches Forschungsvorhaben durch die eingeworbenen Mittel der Barrett-Initiative gefördert werden. Grundsätzlich erfahren nur Vorhaben Förderungen, die langfristig angelegt, im internationalen Vergleich erstklassig sind und bei denen die modernsten molekulargenetischen, zellbiologischen und bioinformatischen Methoden zur Anwendung kommen.

Die Barrett-Initiative wird von Frau Prof. Ines Gockel und Herrn PD Dr. Boris Jansen-Winkeln repräsentiert.

Prof. Dr. med. Ines Gockel, MBA

Klinik und Poliklinik für Viszeral-, Transplantations-, Thorax- und Gefäßchirurgie, Universitätsklinikum Leipzig

PD Dr. med. Boris Jansen-Winkeln

Klinik und Poliklinik für Viszeral-, Transplantations-, Thorax- und Gefäßchirurgie, Universitätsklinikum Leipzig

[kswr_spacer spc_desk_height=“20″ spc_tablet_height=“15″ spc_tablet_sm_height=“15″ spc_phone_height=“01″ spc_phone_sm_height=“10″]
[kswr_video video_style=“modern“ video_btn_size=“75″ video_btn_icon_size=“28″ video_link=“https://youtu.be/3136aasC76s“ video_ctn_mrg=“margin-left:0px;margin-top:0px;margin-right:0px;margin-bottom:0px;“ video_ctn_bxsh_enabled=“no“ video_btn_mrg=“margin-left:0px;margin-top:0px;margin-right:0px;margin-bottom:0px;“]

Barrett-Ösophagus – Die g4b-Studie

 

Sehen Sie hier das Informations-Video zur Studie

Auch Sie können helfen!

Barrett-Initiative e. V.

Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN DE85 300 606 010 005254282
Konto-Nr. 000 525 4282

Stichwort: Spende

[kswr_button btn_width=“200″ btn_height=“50″ btn_bg=“{„type„:„color„,„color1„:„#e4032e„,„color2„:„#111„,„direction„:„to left„}“ btn_clr=“{„type„:„color„,„color1„:„rgba(255, 255, 255, 1)„,„color2„:„#fff„,„direction„:„to left„}“ btn_border_radius=“5″ btn_style=“qaswara“ btn_bg_hover=“{„type„:„color„,„color1„:„rgba(0, 0, 0, 1)„,„color2„:„#00AFD1„,„direction„:„to left„}“ btn_clr_hover=“{„type„:„color„,„color1„:„rgba(255, 255, 255, 1)„,„color2„:„#fff„,„direction„:„to left„}“ btn_ftsize=“font-size:1.5em;–tablet-font-size:1.1em;–phone-font-size:0.8em;“ btn_ftstyle=“font-family:inherit;font-weight:500;“ btn_full_width=“false“ btn_margins=“margin-left:0px;margin-top:0px;margin-right:0px;margin-bottom:0px;“ btn_paddings=“padding-left:0px;padding-right:0px;“ btn_bxshadow_enabled=“no“ btn_bxshadow_enabled_h=“no“ btn_txt=“Sofort helfen“ btn_bdr=“{„borderwidth„:„„,„bordercolor1„:„transparent„,„borderstyle„:„none„,„bordergradientdirection„:„none„,„bordercolor2„:„transparent„}“][kswr_spacer spc_desk_height=“40″ spc_tablet_height=“30″ spc_tablet_sm_height=“30″ spc_phone_height=“20″ spc_phone_sm_height=“20″]
[kswr_video video_style=“modern“ video_btn_size=“75″ video_btn_icon_size=“28″ video_link=“https://youtu.be/3136aasC76s“ video_ctn_mrg=“margin-left:0px;margin-top:0px;margin-right:0px;margin-bottom:0px;“ video_ctn_bxsh_enabled=“no“ video_btn_mrg=“margin-left:0px;margin-top:0px;margin-right:0px;margin-bottom:0px;“][kswr_spacer spc_desk_height=“40″ spc_tablet_height=“30″ spc_tablet_sm_height=“30″ spc_phone_height=“20″ spc_phone_sm_height=“20″]

Barrett-Ösophagus – Die g4b-Studie

 

Sehen Sie hier das Informations-Video zur Studie

Auch Sie können helfen!

Barrett-Initiative e. V.

Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN DE85 300 606 010 005254282
Konto-Nr. 000 525 4282

Stichwort: Spende

[kswr_button btn_width=“200″ btn_height=“50″ btn_bg=“{„type„:„color„,„color1„:„#e4032e„,„color2„:„#111„,„direction„:„to left„}“ btn_clr=“{„type„:„color„,„color1„:„rgba(255, 255, 255, 1)„,„color2„:„#fff„,„direction„:„to left„}“ btn_border_radius=“5″ btn_style=“qaswara“ btn_bg_hover=“{„type„:„color„,„color1„:„rgba(0, 0, 0, 1)„,„color2„:„#00AFD1„,„direction„:„to left„}“ btn_clr_hover=“{„type„:„color„,„color1„:„rgba(255, 255, 255, 1)„,„color2„:„#fff„,„direction„:„to left„}“ btn_ftsize=“font-size:1.5em;–tablet-font-size:1.1em;–phone-font-size:0.8em;“ btn_ftstyle=“font-family:inherit;font-weight:500;“ btn_full_width=“false“ btn_margins=“margin-left:0px;margin-top:0px;margin-right:0px;margin-bottom:0px;“ btn_paddings=“padding-left:0px;padding-right:0px;“ btn_bxshadow_enabled=“no“ btn_bxshadow_enabled_h=“no“ btn_txt=“Sofort helfen“ btn_bdr=“{„borderwidth„:„„,„bordercolor1„:„transparent„,„borderstyle„:„none„,„bordergradientdirection„:„none„,„bordercolor2„:„transparent„}“][kswr_spacer spc_desk_height=“40″ spc_tablet_height=“30″ spc_tablet_sm_height=“30″ spc_phone_height=“20″ spc_phone_sm_height=“20″]
[kswr_spacer spc_desk_height=“20″ spc_tablet_height=“15″ spc_tablet_sm_height=“15″ spc_phone_height=“01″ spc_phone_sm_height=“10″]
[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]

Schirmherr des Barrett-Initiative e. V.

Uwe Leonhardt / Entrepreneur

Chef Executive Officer / Owner der Leonhardt – Group (Deutschland)

Mehr erfahren

Unternehmer mit nationalen und internationalen Beteiligungen an:
2 Holdinggesellschaften + 5 operativen Gesellschaften des Maschinenbaus, der Automobileindustrie, des Tourismus und der Immobilienwirtschaft.

Vice Chairman und Mitaktionär der Soudronic Holding AG (Schweiz) und deren internationalen Beteiligungen an Maschinenbaugesellschaften in der Schweiz, USA, Frankreich, Italien, Singapore, Deutschland, China, Lateinamerika und Mittlerer Osten.

Diverse gesellschaftliche Tätigkeiten
Schirmherr des Barrett – Initiative e.V.

Zitat:
„Es ist mir ein Grundanliegen, sich für die Forschung und Wissenschaft einzusetzen, um das Leben auf unserem Planeten für alle Menschen zu verbessern“

[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]
[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]

Aktuelles

„Bleiben Sie auf dem Laufenden! In dieser Rubrik finden Sie aktuelle Ankündigungen, Termine und Pressemitteilung der Barrett-Initiative.“

[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]
[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]

Anmeldung zum Newsletter der Barrett-Initiative

[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]
[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]

Satzung des Barrett-Initiative e. V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Barrett-Initiative Ursachen erforschen – Speiseröhrenkrebs bekämpfen“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein wurde am 11. Juni 2013 in Mainz gegründet.

§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung von gastrointestinalen Erkrankungen, insbesondere des Barrett-Oesophagus und Barrett-Karzinoms.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • die Förderung und Unterstützung des Barrett-Konsortiums „g4b – genes for barrett’s“ – www.barrett-konsortium.de. Hierzu gehört die Anregung, Förderung, Vergabe, Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, Projekten und Forschungsvorhaben.
  • die Förderung und Unterstützung der medizinischen Grundlagenforschung.
  • die Erforschung und Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapieverfahren.
  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und deren finanzielle Förderung.
  • die Unterstützung von Promotionen und Habilitationen durch Förderung bestimmter, fachlich und zeitlich begrenzter Forschungsvorhaben, wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen und durch Gewährung von Beihilfen in jeglicher Form zu Forschungs- und Studienreisen.
  • die Akquisition von Spenden, die dem Satzungszweck dienen.
  • die Akquisition von finanziellen Förderungen durch die Industrie, Stiftungen, Vereine und anderer Forschungsgemeinschaften, die dem Satzungszweck dienen.
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit über die besondere Problematik von gastrointestinalen Erkrankungen, insbesondere des Barrett-Oesophagus und Barrett-Karzinoms.

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 3 Nr. 2
Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder der Mitgliedsversammlung vorgeschlagen werden. Der Vorstand entscheidet über die Ernennung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eheleute und Familien entrichten einen gesonderten Beitrag.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Es ist ihnen freigestellt, ob sie Beitragszahlungen leisten.

 

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die Aufsicht über die laufenden Geschäfte, plant und leitet die Haushaltsführung und beschließt, falls erforderlich, die Geschäftsordnung.
Er ist befugt, zu seiner Unterstützung Beiräte, Ausschüsse oder eine Geschäftsführung zu berufen.
Der Vorstand kann auf Antrag oder auf Vorschlag eines seiner Mitglieder den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
Er entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die von Mitgliedern oder der Mitgliedsversammlung vorgeschlagen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann vorbehaltlich der Zustimmung aller Beteiligten sowohl in Textform als auch in einer Videokonferenz, z.B. in Skype, herbeigeführt werden.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und entscheidet über die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.b) Bericht der Kassenprüferc) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.e) Wahl der Kassenprüfer f) Beschlussfassung über allgemeine Anträge.g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit fünf erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Eine Übertragung der Stimmen abwesender Mitglieder auf andere anwesende Mitglieder ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, da er keine Mehrheit gefunden hat. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15 Kassenprüfung

Für die Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl eines jeden Kassenprüfers erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.


§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte bei dieser Versammlung die notwendige Mehrheit nicht erreicht werden, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

§ 16 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
a) die Stiftung Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz und
b) die BONFOR-Forschungskommission des Universitätsklinikums Bonn, Sigmund-Freud-Straße 25, Haus 311, 53127 Bonn, welche dieses unmittelbar zur Förderung von medizinischer Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins
a) die Stiftung Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz oder
b) die BONFOR-Forschungskommission des Universitätsklinikums Bonn, Sigmund-Freud-Straße 25, Haus 311, 53127 Bonn, nicht mehr bestehen, bestimmt die Mitgliedsversammlung in der Versammlung zur Auflösung des Vereins eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Änderung der Satzung

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11. Juni 2013 in Mainz verabschiedet.

[kswr_spacer spc_desk_height=“50″ spc_tablet_height=“40″ spc_tablet_sm_height=“40″ spc_phone_height=“30″ spc_phone_sm_height=“30″]